Rechtssatz RS0026923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026923
Entscheidungsdatum
29.10.1975
Rechtssatz
Fährt ein Fahrzeuglenker trotz einem auf seinem Fahrstreifen befindlichen nach links weisenden Richtungspfeil geradeaus weiter und wird durch ein vor der Kreuzung geradeaus fahrendes, nach der Kreuzung nach links gelenktes (bedeutet keinen Fahrstreifenwechsel) Fahrzeug abgedrängt, so verantwortet er allein das Verschulden am Unfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026923
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00209_7500000_001