Rechtssatz RS0026974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026974
Entscheidungsdatum
06.07.1978
Rechtssatz
Das Verschulden eines in zweiter Spur haltenden Lenkers tritt gegenüber dem Fehlverhalten desjenigen Lenkers, der infolge grober Unachtsamkeit beim Vorbeifahren an dem haltenden Personenkraftwagen diesen zuerst am linken hinteren Kotflügel und dann im Rechtszug beim Einfahren in eine Parklücke auch noch am linken vorderen Kotflügel streifte, so weit zurück, daß es vernachlässigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026974
Dokumentnummer
JJR_19780706_OGH0002_0020OB00122_7800000_001