Rechtssatz RS0026985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026985
Entscheidungsdatum
28.02.1973
Rechtssatz
Die Verletzung der Rettungspflicht durch den Geschädigten mindert die Ersatzpflicht des Schädigers keinesfalls unter den Betrag des ersparten Rettungsaufwandes. Es bleibt jener Schaden zu ersetzen, der dem Geschädigten auch bei Einhaltung der Rettungspflicht entstanden wäre. Dazu gehören sowohl der selbst durch zumutbare Maßnahmen unabwendbare Schaden (Beweispflicht des Schädigers) als auch der für die Abwendung weiterer Schäden erforderliche Rettungsaufwand, wie er bei tatsächlicher Rettungshandlung als positiver Schaden ersetzt werden müßte (vgl Koziol JBl 1972, 229, Hartl ZVR 1967, 29, SZ 39/170 und SZ 41/172).Die Verletzung der Rettungspflicht durch den Geschädigten mindert die Ersatzpflicht des Schädigers keinesfalls unter den Betrag des ersparten Rettungsaufwandes. Es bleibt jener Schaden zu ersetzen, der dem Geschädigten auch bei Einhaltung der Rettungspflicht entstanden wäre. Dazu gehören sowohl der selbst durch zumutbare Maßnahmen unabwendbare Schaden (Beweispflicht des Schädigers) als auch der für die Abwendung weiterer Schäden erforderliche Rettungsaufwand, wie er bei tatsächlicher Rettungshandlung als positiver Schaden ersetzt werden müßte vergleiche Koziol JBl 1972, 229, Hartl ZVR 1967, 29, SZ 39/170 und SZ 41/172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026985
Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0010OB00019_7300000_001