Rechtssatz RS0027004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027004
Entscheidungsdatum
28.10.1987
Rechtssatz
Einem achtjährigen Knaben muß der nicht nur objektiv durch § 4 Abs 4 PyrotechnikG, sondern auch durch die eigenen Eltern verbotene Besitz und die Verwendung eines von ihm als gefährlich erkannten Kleinfeuerwerkes als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angelastet werden, die er trotz seiner Unmündigkeit einsehen konnte und auch eingesehen hat und die für den Schaden (Verlust eines Auges) kausal war. (Mitverschulden von 1/5 gegenüber Geschäftsinhaber, der Verkauf des Kleinfeuerwerks durch seinen Lehrling ohne Belehrung über § 4 Abs 3 PyrotechnikG zuließ).Einem achtjährigen Knaben muß der nicht nur objektiv durch Paragraph 4, Absatz 4, PyrotechnikG, sondern auch durch die eigenen Eltern verbotene Besitz und die Verwendung eines von ihm als gefährlich erkannten Kleinfeuerwerkes als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angelastet werden, die er trotz seiner Unmündigkeit einsehen konnte und auch eingesehen hat und die für den Schaden (Verlust eines Auges) kausal war. (Mitverschulden von 1/5 gegenüber Geschäftsinhaber, der Verkauf des Kleinfeuerwerks durch seinen Lehrling ohne Belehrung über Paragraph 4, Absatz 3, PyrotechnikG zuließ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027004
Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0030OB00571_8600000_001