Rechtssatz RS0027007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027007
Entscheidungsdatum
21.11.1972
Rechtssatz
Ein schuldbarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn die durch den Verkehrsunfall Verletzte zunächst von sich aus bemüht war, in das Krankenhaus des Sozialversicherungsträgers in stationäre Behandlung aufgenommen zu werden, nach Ablehnung ihrer Aufnahme wenige Tage später unter dem Eindruck fühlbarer Verschlechterung auf ärztliches Anraten die medizinisch erforderliche stationäre Behandlung in einem teureren Sanatorium in Anspruch nahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027007
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0080OB00231_7200000_001