Rechtssatz RS0027010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027010
Geschäftszahl
8Ob313/71 (8Ob314/71, 8Ob315/71)
Entscheidungsdatum
14.12.1971
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 3 zum Nachteil des Konstrukteurs einer mit schweren Konstruktionsfehlern behafteten provisorischen Pontonbrücke im Verhältnis zu dem mit einer zu schweren Planierraupe im Rückwärtsgang diese Brücke befahrenden anschließend tödlich Verunglückten und dem diesem die Überfahrt empfehlenden Arbeitgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027010
Dokumentnummer
JJR_19711214_OGH0002_0080OB00313_7100000_001