Rechtssatz RS0027013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027013
Entscheidungsdatum
09.03.1990
Rechtssatz
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Straßenerhalters, dessen Leute bei kritischen Temperaturen nur das Frostfrühwarngerät beachteten, von dem sie wußten, daß es nicht verläßlich war und die keine eigene Beobachtung gefährdeter Stellen wie Brücken und dergleichen vornahmen, gegenüber dem relativ unerfahrenen Lastkraftwagen - Lenker, der mit achtzig km/h auf schneeglatter Fahrbahn fuhr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027013
Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00530_9000000_001