Rechtssatz RS0027032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027032
Entscheidungsdatum
09.02.1978
Rechtssatz
Bei der Abwägung des Verschuldens sind die Bedeutung der von den Beteiligten verletzten Vorschriften für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs und der Grad der ihnen zur Last fallenden Fahrlässigkeit sowie Größe und Wahrscheinlichkeit der dadurch herbeigeführten Gefahr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027032
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0020OB00264_7700000_001