Rechtssatz RS0027041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027041
Geschäftszahl
2Ob925/54; 2Ob56/87
Entscheidungsdatum
24.11.1987
Rechtssatz
Die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung eines Verkehrsteilnehmers besagt für das Ausmaß seines Verschuldens an sich nichts. Nur der vom Strafgerichte seinem Spruche zugrunde gelegte Tatbestand kann hiefür Anhaltspunkte liefern. (Die Entscheidung kommt zum gleichteiligen Verschulden des strafgerichtlich verurteilten und des freigesprochenen Verkehrsteilnehmers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027041
Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0020OB00925_5400000_001