Rechtssatz RS0027065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027065
Entscheidungsdatum
21.10.1974
Rechtssatz
Die Einhaltung bzw Beibehaltung eines Sicherheitsabstandes von einem Meter bis 1,20 Meter zwischen der rechten Körperbegrenzung oder Fahrzeugbegrenzung und dem rechten Fahrbahnrand durch einen Radfahrer, der von einem Lastkraftwagenzug überholt wird, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO 1960 und zugleich ein solches Maß von Selbstgefährdung dar, daß dies bei der Verschuldensabwägung nicht außer acht gelassen werden kann (hier: Verschuldensaufteilung 3 : 1).Die Einhaltung bzw Beibehaltung eines Sicherheitsabstandes von einem Meter bis 1,20 Meter zwischen der rechten Körperbegrenzung oder Fahrzeugbegrenzung und dem rechten Fahrbahnrand durch einen Radfahrer, der von einem Lastkraftwagenzug überholt wird, stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 und zugleich ein solches Maß von Selbstgefährdung dar, daß dies bei der Verschuldensabwägung nicht außer acht gelassen werden kann (hier: Verschuldensaufteilung 3 : 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027065
Dokumentnummer
JJR_19741021_OGH0002_0020OB00249_7400000_001