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Rechtssatz RS0027076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027076

Geschäftszahl

4Ob38/79

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Rechtssatz

Mitverschulden des Vorarbeiters, der als Parteiführer die Aufstellung eines Schalungstisches leitete, darin, daß er dem noch unerfahrenen, im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrling, als dieser erklärte, er könne den Splint allein herausziehen, keine entsprechend deutliche und entscheidende Weisung über das vorläufige Unterbleiben des Herausziehens des Splints persönlich erteilte und die genaue Abfolge der einzelnen Verrichtungen nicht festlegte (3 : 1 zu Lasten des Vorarbeiters).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 38/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027076

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00038_7900000_001