Rechtssatz RS0027076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027076
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Rechtssatz
Mitverschulden des Vorarbeiters, der als Parteiführer die Aufstellung eines Schalungstisches leitete, darin, daß er dem noch unerfahrenen, im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrling, als dieser erklärte, er könne den Splint allein herausziehen, keine entsprechend deutliche und entscheidende Weisung über das vorläufige Unterbleiben des Herausziehens des Splints persönlich erteilte und die genaue Abfolge der einzelnen Verrichtungen nicht festlegte (3 : 1 zu Lasten des Vorarbeiters).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027076
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00038_7900000_001