Rechtssatz RS0027093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027093
Entscheidungsdatum
18.05.1972
Rechtssatz
Eine Minderung des Ersatzanspruches wegen Verletzung der Rettungspflicht durch den Aufschub einer Operation kommt nur dann in Frage, wenn sich daraus eine Vergrößerung des Schadens ergeben könnte. Darüber hinaus ist der Verletzte dem Schädiger zu einer ehestmöglichen Vornahme der Operation nicht verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027093
Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0020OB00272_7100000_001