Rechtssatz RS0027096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027096
Geschäftszahl
2Ob318/68; 2Ob34/82
Entscheidungsdatum
22.02.1983
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lastkraftwagenlenker, der durch eine zu weit links gehaltene Fahrlinie dem entgegenkommenden Radfahrer die Durchfahrtslücke verengt und außerdem nicht rechtzeitig anhält, wogegen der (sodann gestürzte) Radfahrer durch eine im Hinblick auf die schlechte Fahrbahnbeschaffenheit und das Fahrbahngefälle zu hohe Geschwindigkeit von achtzehn bis zwanzig km/h die Sturzgefahr erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027096
Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0020OB00318_6800000_001