Rechtssatz RS0027119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027119
Geschäftszahl
5Ob258/75; 5Ob568/77
Entscheidungsdatum
12.07.1977
Rechtssatz
Wurde dem Bauunternehmer ein Sicherheitsabstand von 1 Meter vom vermeintlichen Verlauf eines tatsächlich 45 Zentimeter näher bei der Baustelle liegenden Erdkabels auferlegt und hat er dieses Kabel infolge Unterschreitens dieses Abstandes beschädigt, so kann aus der von der vermeintlichen Lage abweichenden Verlegung des Kabels kein Mitverschulden des Geschädigten abgeleitet werden, da mit einem etwa 50 Zentimeter abweichenden Verlauf des Kabels gerechnet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027119
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0050OB00258_7500000_002