Rechtssatz RS0027135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027135
Entscheidungsdatum
17.05.1983
Rechtssatz
Allein daraus, daß der Verletzte (Gestoßene) nach der minutenlang andauernden Streitigkeit dem Verletzer den Rücken zukehrend den schmalen Durchgang zwischen Bachgerinne und Standort des Verletzers benützte, ist weder eine Schadensteilung rechtfertigendes Mitverschulden noch eine Sorglosigkeit gegenüber seinen eigenen Gütern, also der Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027135
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0050OB00601_8300000_001