Rechtssatz RS0027138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027138
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Keine Provokation und kein Mitverschulden durch die Geschädigte, die sich auf ein harmloses, scherzhaftes Geplänkel mit dem Schädiger eingelassen hatte, diesem dann zu verstehen gab, daß sie das scherzhafte Geplänkel nicht mehr fortsetzen wollte und auf seinen Zuruf ihm das Gesicht zuwandte, sodaß sie der vom Schädiger geschleuderte Kleiderbügel im Gesicht traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027138
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00659_8300000_001