Rechtssatz RS0027165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027165
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit Luftdruckgewehren aufeinander zu schießen, kann nicht als sportliche Betätigung oder als ein Spielkampf, Wettkampf oder Übungskampf gewertet werden (vgl JBl 1966,519).Eine Vereinbarung, mit Luftdruckgewehren aufeinander zu schießen, kann nicht als sportliche Betätigung oder als ein Spielkampf, Wettkampf oder Übungskampf gewertet werden vergleiche JBl 1966,519).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027165
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00040_7500000_001