Rechtssatz RS0027175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027175
Entscheidungsdatum
10.05.1979
Rechtssatz
Notstand im Sinne des § 1306 a ABGB liegt vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr - die sogenannte Nothilfe - dem Notstand gleichzuhalten.Notstand im Sinne des Paragraph 1306, a ABGB liegt vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr - die sogenannte Nothilfe - dem Notstand gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027175
Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00050_7900000_002