Rechtssatz RS0027227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027227
Geschäftszahl
2Ob169/69; 2Ob297/71
Entscheidungsdatum
25.05.1972
Rechtssatz
Erfüllung der Schadensminderungspflicht durch Meldung bei der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle. Kommt es dort zufolge einer Fehldiagnose des Vertrauensarztes zu keiner Vermittlung, so geht dies zu Lasten des Beschädigers, wenn er nicht nachweist, daß der Geschädigte trotz dieser Erledigung des Arbeitsamtes Arbeit gefunden hätte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 169/69
Entscheidungstext OGH 27.06.1969 2 Ob 169/69
- 2 Ob 297/71
Entscheidungstext OGH 25.05.1972 2 Ob 297/71
Vgl; Beisatz: Der Verletzte kommt seiner Schadenminderungspflicht nach, wenn er sich beim Arbeitsamt meldet, dessen Ratschlägen nicht zuwiderhandelt, dessen Entscheidung abwartet und sodann einen Posten annimmt, der diesen Ratschlägen entspricht. Es geht nicht zu seinen Lasten, wenn ihn das Arbeitsamt nicht auf weitere Möglichkeiten der Tätigkeit aufmerksam macht. (T1) Veröff: EvBl 1972/318 S 605 = SozM IA/e,1033
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027227
Dokumentnummer
JJR_19690627_OGH0002_0020OB00169_6900000_001