Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0027236×

Rechtssatz RS0027236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027236

Geschäftszahl

8Ob209/76

Entscheidungsdatum

19.01.1977

Rechtssatz

Ebenso wie der unselbständige Erwerbstätige in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht eine der verbliebenen Arbeitskraft entsprechende Erwerbsmöglichkeit annehmen und den erzielten Lohn als Minderung des Verdienstentganges berücksichtigen muß, muß auch der Unternehmer, dem weitergehende Dispositionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, seine verbliebene Leistungsfähigkeit zumutbar in seinem Betrieb einsetzen und sich auch den Erfolg der von ihm nach dem Unfall eingeleiteten Umstellungsmaßnahmen anrechnen lassen, da ja in diesem Umfang ein Entgang nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 209/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027236

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0080OB00209_7600000_001