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Rechtssatz RS0027257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027257

Geschäftszahl

4Ob14/70

Entscheidungsdatum

16.03.1970

Rechtssatz

Den Lastkraftwagenlenker, der einen Lastkraftwagen ohne vorherige Warnung in Bewegung setzt, trifft ein Verschulden am Unfall im Ausmaß von zwei Dritteln, den Verletzten trifft ein Verschulden im Ausmaß von einem Drittel wenn er über den normalen Arbeitsablauf sachkundig ist, wenn er sich bei laufenden Motor auf der Ladefläche des Lastkraftwagens an eine Mauer gelehnt aufhält, wenn er wahrnimmt, daß der Lastkraftwagenfahrer das Führerhaus besteigt, und wenn er das erhöhte Motorengeräusch unmittelbar vor dem Anfahren des Lastkraftwagens wahrnimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/70
    Entscheidungstext OGH 16.03.1970 4 Ob 14/70
    Veröff: SozM IA/e,827

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027257

Dokumentnummer

JJR_19700316_OGH0002_0040OB00014_7000000_001