Rechtssatz RS0027277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027277
Entscheidungsdatum
09.07.1974
Rechtssatz
Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Schrecksekunde zuzubilligen, wenn ihn der Schädiger derart überholt, daß die Fahrzeuge einander streifen. Zu scharfes Bremsen und Auslenken begründen weder ein Mitverschulden noch die Haftung nach § 11 Abs 1 EKHG.Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Schrecksekunde zuzubilligen, wenn ihn der Schädiger derart überholt, daß die Fahrzeuge einander streifen. Zu scharfes Bremsen und Auslenken begründen weder ein Mitverschulden noch die Haftung nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027277
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0080OB00130_7400000_001