Rechtssatz RS0027282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027282
Entscheidungsdatum
16.06.1977
Rechtssatz
Der für den Unfallsgegner nicht erkennbare Umstand, daß der Verletzte schwachsinnig war, kann die Verschuldensteilung nicht beeinflussen, weil dieser seiner geistigen Beschränktheit durch besonders vorsichtiges Verhalten oder durch Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges Rechnung tragen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027282
Dokumentnummer
JJR_19770616_OGH0002_0020OB00068_7700000_001