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Rechtssatz RS0027293×

Rechtssatz RS0027293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027293

Geschäftszahl

6Ob652/84

Entscheidungsdatum

04.10.1984

Rechtssatz

Von einem durchschnittlich begabten zwölfjährigen Hauptschüler, dem bewußt war, daß er sich nicht in der Halle aufhalten durfte und dem die Gefährlichkeit seines Tuns - des Entzündens von Stoffresten zwischen leicht entflammbaren Textilballen - bekannt war, ist ein solches Ausmaß an Einsicht zu fordern, daß ihm bewußt sein mußte, er könne durch seine Handlungsweise einen Brand herbeiführen. Bei der Lagerung von geringwertigen Waren muß die Verwahrungspflicht des Unternehmers, auch wenn es sich um leicht entflammbares Gut handelt, mit der Umfriedung eines Lagerplatzes jedenfalls dann ihr Bewenden haben, wenn der Unternehmer bis zum Schadensereignis keine konkreten Anhaltspunkte vorfand, daß sich Unmündige unbefugterweise und ohne Überwachung auf dem Lagerplatz aufhielten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 652/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027293

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0060OB00652_8400000_001