Rechtssatz RS0027318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027318
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Rechtssatz
Zur Schadenstragung allein durch den Schädiger führt es dann, wenn der Geschädigte zwar in sorgloser Weise eine Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat, die Schadenszufügung durch den Schädiger aber auf einem selbständigen, durch das Verhalten des Geschädigten nicht herausgeforderten Entschluß des Schädigers beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027318
Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00714_8800000_001