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Rechtssatz RS0027331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027331

Geschäftszahl

2Ob187/72

Entscheidungsdatum

25.10.1972

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr und ohne Lenkerberechtigung zulässig ist, kann ein knapp über sechzehn Jahre alter Lenker nicht für sich ableiten, man dürfe von ihm weder Fahrpraxis noch Kenntnis der Verkehrsvorschriften erwarten. Wenn er sich ohne beides in den Straßenverkehr begab, tut er es auf eigene Gefahr und trägt dafür die gleiche Verantwortung wie jeder andere Verkehrsteilnehmer.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 187/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 2 Ob 187/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027331

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0020OB00187_7200000_001