Rechtssatz RS0027375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027375
Entscheidungsdatum
27.02.1969
Rechtssatz
Keine Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 5 ZPO, wenn das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß seine Rechtsansicht nur hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten ausspricht, die Rechtsrüge der Revision aber nur die Frage des Mitverschuldens des Klägers betrifft.Keine Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, wenn das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß seine Rechtsansicht nur hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten ausspricht, die Rechtsrüge der Revision aber nur die Frage des Mitverschuldens des Klägers betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027375
Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00372_6800000_001