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Rechtssatz RS0027386×

Rechtssatz RS0027386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027386

Geschäftszahl

7Ob256/72 (7Ob257/72)

Entscheidungsdatum

24.01.1973

Rechtssatz

Wenn und soweit der Geschädigte ein Mitverschulden verantwortet, hat er nach Paragraph 1304, ABGB seinen Schaden verhältnismäßig selbst zu tragen. Dies kann auch in der Wiese geschehen, daß der Berechtigte seinen Schadenersatzanspruch nur im entsprechenden Ausmaß erhebt oder aufrecht erhält. Tut er dies, dann kann der danach eingeforderte Teilersatz nicht noch einmal nach Maßgabe des eigenen Verschuldensanteiles eine Minderung erfahren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 256/72
    Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 256/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027386

Dokumentnummer

JJR_19730124_OGH0002_0070OB00256_7200000_001