Rechtssatz RS0027386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027386
Geschäftszahl
7Ob256/72 (7Ob257/72)
Entscheidungsdatum
24.01.1973
Rechtssatz
Wenn und soweit der Geschädigte ein Mitverschulden verantwortet, hat er nach § 1304 ABGB seinen Schaden verhältnismäßig selbst zu tragen. Dies kann auch in der Wiese geschehen, daß der Berechtigte seinen Schadenersatzanspruch nur im entsprechenden Ausmaß erhebt oder aufrecht erhält. Tut er dies, dann kann der danach eingeforderte Teilersatz nicht noch einmal nach Maßgabe des eigenen Verschuldensanteiles eine Minderung erfahren.Wenn und soweit der Geschädigte ein Mitverschulden verantwortet, hat er nach Paragraph 1304, ABGB seinen Schaden verhältnismäßig selbst zu tragen. Dies kann auch in der Wiese geschehen, daß der Berechtigte seinen Schadenersatzanspruch nur im entsprechenden Ausmaß erhebt oder aufrecht erhält. Tut er dies, dann kann der danach eingeforderte Teilersatz nicht noch einmal nach Maßgabe des eigenen Verschuldensanteiles eine Minderung erfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027386
Dokumentnummer
JJR_19730124_OGH0002_0070OB00256_7200000_001