Rechtssatz RS0027419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027419
Geschäftszahl
6Ob597/78; 4Ob501/79
Entscheidungsdatum
20.02.1979
Rechtssatz
Die Pflicht des Gerichtes, die Vorfrage, ob der Beschädigte Ersatz nach § 1309 ABGB erlangen könne, im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 1310 ABGB von Amts wegen gemäß § 182 ZPO zu erörtern, kann nur für die allfällige Haftung der Aufsichtspflichtigen des tatsächlich in Anspruch genommenen beklagten Minderjährigen gelten. Es ist hingegen Sache des Beklagten, wenn er meint, seine Haftung wäre deshalb ausgeschlossen, weil einen anderen Minderjährigen ein Mitverschulden treffe und der Kläger von Aufsichtspflichtigen dieses Dritten am Prozeß nicht Beteiligten Ersatz verlangen könne, dies einzuwenden.Die Pflicht des Gerichtes, die Vorfrage, ob der Beschädigte Ersatz nach Paragraph 1309, ABGB erlangen könne, im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 1310, ABGB von Amts wegen gemäß Paragraph 182, ZPO zu erörtern, kann nur für die allfällige Haftung der Aufsichtspflichtigen des tatsächlich in Anspruch genommenen beklagten Minderjährigen gelten. Es ist hingegen Sache des Beklagten, wenn er meint, seine Haftung wäre deshalb ausgeschlossen, weil einen anderen Minderjährigen ein Mitverschulden treffe und der Kläger von Aufsichtspflichtigen dieses Dritten am Prozeß nicht Beteiligten Ersatz verlangen könne, dies einzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 597/78
Entscheidungstext OGH 15.06.1978 6 Ob 597/78
- 4 Ob 501/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 501/79
Vgl auch; Veröff: EFSlg 33756
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027419
Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0060OB00597_7800000_001