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Rechtssatz RS0027458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027458

Geschäftszahl

5Ob698/76; 7Ob618/80

Entscheidungsdatum

26.06.1980

Rechtssatz

An die Aufsichtspflicht beim Gebrauch von Pfeil und Bogen als Spielzeug sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da sie ein gefährliches Spielzeug sind. Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren kann die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Spieles im allgemeinen nicht erwartet werden. Ein bloßes Verbot wird daher regelmäßig nicht genügen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 698/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 698/76
  • 7 Ob 618/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 618/80
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist, daß der zur Aufsicht verpflichteten Person das Vorhandensein solchen Spielzeuges bekannt war oder bekannt sein mußte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027458

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0050OB00698_7600000_001