Rechtssatz RS0027490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027490
Entscheidungsdatum
29.06.1977
Rechtssatz
Keine Anwendung äußerster Sorgfalt, wenn ein Autofahrer nach den ihn bekannten Verhältnissen nicht auf die durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit Rücksicht nimmt, daß dem soeben wegfahrenden Autobus Schulkinder entstiegen sind (Schadensteilungsquote 1 : 1 mit zwölfjährigem Schüler, der ihm ins Auto lief).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027490
Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00093_7700000_001