Rechtssatz RS0027512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027512
Entscheidungsdatum
03.03.1981
Rechtssatz
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Autofahrers, der gröblich den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ und auf die linke Fahrbahnseite zu den Fußgehern hinfuhr, wogegen diese eine ganze Fahrbahnhälfte blockierten.Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Autofahrers, der gröblich den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO verließ und auf die linke Fahrbahnseite zu den Fußgehern hinfuhr, wogegen diese eine ganze Fahrbahnhälfte blockierten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027512
Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0020OB00241_8000000_001