Rechtssatz RS0027698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027698
Entscheidungsdatum
02.04.1974
Rechtssatz
Wenn ein neunjähriger auf dem Lande lebender Knabe einen anderen Knaben mit der Sense bei einem Mähversuch schwer verletzt, ist die Annahme eines Verschuldens nach § 1310 1. Fall ABGB gerechtfertigt, weil auf dem Lande lebende Kinder in diesem Alter erfahrungsgemäß über die mit der Verwendung von Sensen, Sicheln und ähnlichen Arbeitsgeräten verbundenen Gefahren Bescheid wissen.Wenn ein neunjähriger auf dem Lande lebender Knabe einen anderen Knaben mit der Sense bei einem Mähversuch schwer verletzt, ist die Annahme eines Verschuldens nach Paragraph 1310, 1. Fall ABGB gerechtfertigt, weil auf dem Lande lebende Kinder in diesem Alter erfahrungsgemäß über die mit der Verwendung von Sensen, Sicheln und ähnlichen Arbeitsgeräten verbundenen Gefahren Bescheid wissen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027698
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00520_7400000_001