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Rechtssatz RS0027751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027751

Geschäftszahl

8Ob256/76

Entscheidungsdatum

26.01.1977

Rechtssatz

Paragraph 76, Absatz 6, StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 256/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 256/76

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027751

Dokumentnummer

JJR_19770126_OGH0002_0080OB00256_7600000_001