Rechtssatz RS0027751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027751
Entscheidungsdatum
26.01.1977
Rechtssatz
§ 76 Abs 6 StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.Paragraph 76, Absatz 6, StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027751
Dokumentnummer
JJR_19770126_OGH0002_0080OB00256_7600000_001