Rechtssatz RS0027765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027765
Entscheidungsdatum
05.11.1981
Rechtssatz
Verschuldensteilung zwischen Unmündigen 3 : 1 zur Lasten dessen, der entgegen dem bisherigen Spielverlauf plötzlich, grundlos und unerwartet ein faustgroßes Ziegelstück warf, wenn zunächst nur daumengroße Kiesel geworfen wurden und der Gegner sich hinter den in den Boden gesteckten Federballschläger zu bücken hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027765
Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0070OB00739_8100000_002