Rechtssatz RS0027823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027823
Entscheidungsdatum
09.04.1981
Rechtssatz
Wenn jemand trotz seines Wissens um den hier eifrig betriebenen Rodelsport und obwohl er sich selbst auch als Rodelsportler betätigte, sein Fahrzeug dergestalt unfallsträchtig geparkt hat, daß für jedermann erkennbar ein Unfall eines Rodlers durch ein Auffahren darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, ist sein verbotswidriges Parken besonders gefährlich, daher Verschuldensteilung 2 : 1 gegenüber dem gegen § 87 Abs 3 StVO verstoßenden Rodler.Wenn jemand trotz seines Wissens um den hier eifrig betriebenen Rodelsport und obwohl er sich selbst auch als Rodelsportler betätigte, sein Fahrzeug dergestalt unfallsträchtig geparkt hat, daß für jedermann erkennbar ein Unfall eines Rodlers durch ein Auffahren darauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, ist sein verbotswidriges Parken besonders gefährlich, daher Verschuldensteilung 2 : 1 gegenüber dem gegen Paragraph 87, Absatz 3, StVO verstoßenden Rodler.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027823
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_002