Rechtssatz RS0027827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027827
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Rechtssatz
Eine Nebenbeschäftigung, der kein gesetzliches oder vertragliches Verbot entgegensteht und die die Arbeitspflichten nicht beeinträchtigt, ist zulässig. Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht (§ 48 ASGG).Eine Nebenbeschäftigung, der kein gesetzliches oder vertragliches Verbot entgegensteht und die die Arbeitspflichten nicht beeinträchtigt, ist zulässig. Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Meldepflicht,
Nebentätigkeit, Pflicht, Treuepflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027827
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00015_9300000_001