Rechtssatz RS0027862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027862
Entscheidungsdatum
09.04.1997
Norm
ABGB §1154
AngG §6 Abs1
AngG §26 Z2
Rechtssatz
Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue (hier: rückwirkende einseitige Provisionskürzung).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 287/92
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 287/92
Veröff: WBl 1993,190 = Soz Arb 1993 4.6 S 11
- 9 ObA 32/97i
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 32/97i
nur: Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbar, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue. (T1)
Schlagworte
Synallagma, Angestellte, Lohn, Gehalt, Vereinbarung, Rückwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027862
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_001