Rechtssatz RS0027871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027871
Entscheidungsdatum
22.09.1993
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG anzusehen. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG anzusehen. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellter, Elektriker, Berater
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027871
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00242_9300000_001