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Rechtssatz RS0027881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027881

Geschäftszahl

9ObA240/89

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Norm

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

Mit der Zustimmung zur Verwendung seines Bildes oder seines Namens in einem erst nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber verbreiteten Prospekt verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen das Konkurrenzverbot, sondern bereitet damit im Rahmen des Zulässigen seine künftige Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber vor. Auch die Mitarbeit an der Gestaltung eines derartigen Prospektes allein macht den Angestellten noch nicht vertrauensunwürdig, sofern er hiebei nicht berechtigte Interessen seines bisherigen Arbeitgebers verletzt oder gefährdet. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 240/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 240/89
    Veröff: RdW 1990,123 = ecolex 1990,47 = Arb 10820

Schlagworte

SW: gesetzlicher Entlassungsgrund, Treuepflicht, Vertrauensunwürdigkeit, Verletzung, Verstoß, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027881

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00240_8900000_002