Rechtssatz RS0027881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027881
Entscheidungsdatum
27.09.1989
Norm
AngG §7 Abs1
AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz
Mit der Zustimmung zur Verwendung seines Bildes oder seines Namens in einem erst nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber verbreiteten Prospekt verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen das Konkurrenzverbot, sondern bereitet damit im Rahmen des Zulässigen seine künftige Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber vor. Auch die Mitarbeit an der Gestaltung eines derartigen Prospektes allein macht den Angestellten noch nicht vertrauensunwürdig, sofern er hiebei nicht berechtigte Interessen seines bisherigen Arbeitgebers verletzt oder gefährdet. (§ 48 ASGG).Mit der Zustimmung zur Verwendung seines Bildes oder seines Namens in einem erst nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber verbreiteten Prospekt verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen das Konkurrenzverbot, sondern bereitet damit im Rahmen des Zulässigen seine künftige Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber vor. Auch die Mitarbeit an der Gestaltung eines derartigen Prospektes allein macht den Angestellten noch nicht vertrauensunwürdig, sofern er hiebei nicht berechtigte Interessen seines bisherigen Arbeitgebers verletzt oder gefährdet. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 240/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 240/89
Veröff: RdW 1990,123 = ecolex 1990,47 = Arb 10820
Schlagworte
SW: gesetzlicher Entlassungsgrund, Treuepflicht,
Vertrauensunwürdigkeit, Verletzung, Verstoß, Wettbewerbsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027881
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00240_8900000_002