Rechtssatz RS0027890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027890
Geschäftszahl
4Ob27/76; 9ObA517/88
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Norm
AngG §2 Abs1 Z8
AngG §3
Rechtssatz
Nach der Systematik des AngG bezieht sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heilanstalten und Pflegeanstalten ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers; der verwaltungsrechtlichen, auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gegründeten Unterscheidung zwischen "öffentlichen" und "privaten" Krankenanstalten kann im Bereich des Arbeitsvertragsrechtes umso weniger Bedeutung beigemessen werden, als eine unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Heilanstalten und Pflegeanstalten nach dem Kriterium, ob der betreffenden Anstalt im Einzelfall das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist oder nicht, jeder sachlichen Begründung entbehren würde.
Schlagworte
SW: Heilanstalt, Krankenhaus, Spital, öffentlich, privat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027890
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00027_7600000_001