Rechtssatz RS0027892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027892
Entscheidungsdatum
22.09.1966
Rechtssatz
Der Eintritt des Dienstgebers in ein bestimmtes verbotswidrig von einem Angestellten abgeschlossenes Geschäft, verpflichtet zwar den Dienstnehmer zur Rechnungslegung über dieses Geschäft, berechtigt aber den Dienstgeber nicht - abgesehen von einer gesonderten Vereinbarung - Auskunft darüber zu verlangen, ob der Angestellte noch weitere verbotswidrige Geschäfte abgeschlossen hat.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Konkurrenzverbot, Eintrittsrecht,
Wettbewerbsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027892
Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00156_6600000_001