Rechtssatz RS0027899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027899
Geschäftszahl
4Ob415/77 (4Ob416/77)
Entscheidungsdatum
07.02.1978
Rechtssatz
Die Auffassung, daß das österreichische Recht, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, keinen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung kenne, wird auch von Autoren, welche diese Auffassung nicht teilen und jedenfalls die Festlegung eines allgemeinen Anspruches des Dienstnehmers auf Beschäftigung bei einer künftigen Regelung des Arbeitsrechtes befürworten, als die herrschende Ansicht bezeichnet. Alle für die Bejahung eines allgemeinen Anspruches auf Beschäftigung, gewissermaßen eines Grundrechtes auf Arbeit, ins Treffen geführten Erwägungen schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß ein Recht auf Beschäftigung im Einzelfall nicht bestehe. (hier: Abwerbung von Gebietsvertretern mit dienstvertraglicher Konkurrenzklausel).
Schlagworte
SW: soziales Grundrecht, vertragliches Konkurrenzverbot,
Vereinbarung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027899
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_001