Rechtssatz RS0027913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027913
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Norm
AngG §7 Abs4
AngG ArtII Abs1
Rechtssatz
Es ist Angestellten von Wirtschaftstreuhändern untersagt, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, sofern dadurch das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt wird. Unter Beeinträchtigung des Interesses ist nicht nur die effektive Herbeiführung eines Schadens zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Eingriffe in die geschäftliche Interessensphäre des Arbeitgebers überhaupt.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Geschäftszweig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027913
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00302_8800000_002