Rechtssatz RS0027915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027915
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusdienstfahrzeug aus eigenem zu tragen habe, verstößt nicht gegen die Erwerbsfreiheit und ist daher nicht sittenwidrig.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 288/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 288/94
- 8 ObA 20/17z
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 20/17z
Auch; Beisatz: Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn der Dienstgeber das Fahrzeug nach Auflösung des Dienstverhältnisses selbst weiterverwendet und der Nutzen aus dem Fahrzeug nicht dem Dienstnehmer, sondern ausschließlich dem Dienstgeber zukommt, obwohl der Dienstgeber – neben der tatsächlich erfolgten Kündigung des Dienstverhältnisses – die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027915
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_008OBA00288_9400000_001