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Rechtssatz RS0027915×

Rechtssatz RS0027915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027915

Geschäftszahl

8ObA288/94; 8ObA20/17z

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusdienstfahrzeug aus eigenem zu tragen habe, verstößt nicht gegen die Erwerbsfreiheit und ist daher nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 288/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 288/94
  • 8 ObA 20/17z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 20/17z
    Auch; Beisatz: Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn der Dienstgeber das Fahrzeug nach Auflösung des Dienstverhältnisses selbst weiterverwendet und der Nutzen aus dem Fahrzeug nicht dem Dienstnehmer, sondern ausschließlich dem Dienstgeber zukommt, obwohl der Dienstgeber – neben der tatsächlich erfolgten Kündigung des Dienstverhältnisses – die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19941027_OGH0002_008OBA00288_9400000_001