Rechtssatz RS0027919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027919
Entscheidungsdatum
19.04.1977
Rechtssatz
Für die Einwendung eines im Gesetz vorgesehenen Verfalles genügt eine entsprechende Prozeßbehauptung, ohne daß es auf die Richtigkeit ihrer Begründung ankäme. Entscheidend ist der aus dem Vorbringen erkennbare Wille der Prozeßpartei, den durch den Verfall eingetretenen Rechtsuntergang geltend zu machen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ausschluß,
Präklusion, Behauptung, Geltendmachung, Klagsvorbringen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027919
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0040OB00067_7700000_001