Geschäftszahl
4Ob21/57; 4Ob42/57; 4Ob8/58
Norm
AngG §8 Abs2 III · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Wiederholte Erkrankungen sind nur dann im Sinne des § 8 AngG als Fortsetzung der ersten anzusehen, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem neuerlichen Dienstantritt nach der ersten Erkrankung eintritt und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankmeldungen. Auf die Zeitdifferenz zwischen der zweiten Gesundmeldung und der dritten Erkrankung kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht von der letzten Erkrankung zurückzurechnen, weil das Gesetz in klarer Weise von der ersten Erkrankung aus weiterrechnet.Wiederholte Erkrankungen sind nur dann im Sinne des Paragraph 8, AngG als Fortsetzung der ersten anzusehen, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem neuerlichen Dienstantritt nach der ersten Erkrankung eintritt und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankmeldungen. Auf die Zeitdifferenz zwischen der zweiten Gesundmeldung und der dritten Erkrankung kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht von der letzten Erkrankung zurückzurechnen, weil das Gesetz in klarer Weise von der ersten Erkrankung aus weiterrechnet.
Schlagworte
SW: Angestellte, abermalige Verhinderung, Dienstverhinderung,
Krankheit, Fortzahlung, Dauer, Zeitraum, Berechnung,
Wiedererkrankung, neuerliche Verhinderung, Entgelt, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027930
Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00021_5700000_001