Geschäftszahl
4Ob139/59; 8Ob116/77 (8Ob117/77)
Rechtssatz
Die Bestimmung, daß im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einen Monat hindurch gewährt wird, verstößt gegen die Vorschrift des § 8 AngG. Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Es kann daher immer nur von dem vor der Erkrankung tatsächlich bezogenen Entgelt ausgegangen werden. Eine Vereinbarung durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde.Die Bestimmung, daß im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einen Monat hindurch gewährt wird, verstößt gegen die Vorschrift des Paragraph 8, AngG. Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Es kann daher immer nur von dem vor der Erkrankung tatsächlich bezogenen Entgelt ausgegangen werden. Eine Vereinbarung durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde.
Schlagworte
SW: Dienstverhinderung, zwingendes Recht, dispositiv, Fortzahlung,
Spesenersatz, Berechnung, Prämie, Provision, Verhinderung, nichtig,
unverzichtbar, Schmälerung, Verminderung, Lohnfortzahlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027931
Dokumentnummer
JJR_19600209_OGH0002_0040OB00139_5900000_002