Norm
AngG §8 Abs2 III · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Anspruch auf die Hälfte des nach § 8 Abs 1 AngG gebührenden Entgeltes schließt qualitativ unverändert an den vollen Entgeltsanspruch von der Vorerkrankung an.Der Anspruch auf die Hälfte des nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG gebührenden Entgeltes schließt qualitativ unverändert an den vollen Entgeltsanspruch von der Vorerkrankung an.
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Entgelt, Lohn,
Gehalt, Fortzahlung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Herabsetzung,
Wiedererkrankung, neuerliche Erkrankung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027934
Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00075_6400000_001