Rechtssatz RS0027948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027948
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Rechtssatz
Die Schwierigkeiten der Zurechnung der vereinbarten Provision zu den vom Versicherungsverteter erbrachten einzelnen Leistungen werden dadurch hervorgerufen, daß die neben einer Einmalprovision (Abschlußprovision) für die Vermittlung gewährten laufenden Provisionen nicht reine Verwaltungsprovision, sondern zugleich Vermittlungsprovision und laufende Verwaltungsprovision sind und beide Anteile ununterschieden in einem einheitlichen Provisionssatz zusammengefaßt werden. Er wird also auch das Entgelt für die mit der Betreuung der geworbenen Kundschaft verbundene Mühewaltung in Form einer "Provision" bezahlt. - Erörterung der verschiedenen Provisionen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Beteiligung, Vertreter, Berechnung, Bemessung,
Abrechnung, Lohn, Gehalt, Unterscheidung, Vergütung, Folgeprovision,
Vermittler, Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027948
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_001