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Rechtssatz RS0027948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027948

Geschäftszahl

14Ob13/86

Entscheidungsdatum

04.03.1986

Norm

AngG §10 I

Rechtssatz

Die Schwierigkeiten der Zurechnung der vereinbarten Provision zu den vom Versicherungsverteter erbrachten einzelnen Leistungen werden dadurch hervorgerufen, daß die neben einer Einmalprovision (Abschlußprovision) für die Vermittlung gewährten laufenden Provisionen nicht reine Verwaltungsprovision, sondern zugleich Vermittlungsprovision und laufende Verwaltungsprovision sind und beide Anteile ununterschieden in einem einheitlichen Provisionssatz zusammengefaßt werden. Er wird also auch das Entgelt für die mit der Betreuung der geworbenen Kundschaft verbundene Mühewaltung in Form einer "Provision" bezahlt. - Erörterung der verschiedenen Provisionen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 13/86
    Veröff: Arb 10501 = SZ 59/44 = RdW 1986,378

Schlagworte

SW: Angestellte, Beteiligung, Vertreter, Berechnung, Bemessung, Abrechnung, Lohn, Gehalt, Unterscheidung, Vergütung, Folgeprovision, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027948

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_001